AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der STELLA Kunststofftechnik GmbH
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Alle Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Erst danach gilt der Kaufvertrag als zustande gekommen. Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt unserer Bestätigung.
1.2 Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich von uns bestätigt wurden.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Für angebotene Sonderposten u. ä. bleibt Zwischenverkauf vorbehalten.
3. Preise
Wir berechnen die am Tage der Lieferung geltenden Preise, unabhängig von Angebot und Auftragsbestätigung, und sind berechtigt, bei Preiserhöhungen die Verkaufspreise entsprechend anzugleichen.
4. Verpackung
4.1 Als Minimalmenge für Flaschen gelten unsere Packungseinheiten, wobei die bestellte Menge durch volle Packungseinheiten teilbar sein muss.
4.2 Die Außenverpackung erfolgt nach unserer Wahl, wobei den Forderungen nach ausreichender und zugleich frachtgünstiger Verpackung entsprochen wird.
5. Lieferzeit
5.1 Für alle Aufträge gilt Lieferungsmöglichkeit vorbehalten.
5.2 Außergewöhnliche Umstände bei uns oder bei den an der Erfüllung der Lieferung beteiligten Unternehmen überlassen uns, zu entscheiden, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der ohne unser Verschulden die Lieferung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z.B. Waggonmangel, Strecken- oder Straßensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstände, Verfügung von höherer Hand, ausbleibende, notwendige Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen- und Fabrikationseinrichtungen oder der Kraftversorgung, höhere Gewalt).
5.3 Der Käufer hat bei Überschreitung der Lieferzeit keinen Anspruch auf Schadensersatz, auf Vornahme einer Deckungskaufs, auf Verzugsschaden oder Verzugszinsen und kann nicht vom Vertrag zurücktreten, bevor eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung verstrichen ist.
5.4 Bei Abschlussaufträgen gilt eine Endabnahmefrist von 12 Monaten als vereinbart. Wird die durch Abschlussauftrag gekaufte Menge nicht innerhalb dieser Frist zur Lieferung abgerufen, sind wir berechtigt, die nicht abgenommene Menge zu berechnen und auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
6. Versand
6.1 Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, gleichgültig, ob die Lieferung frachtfrei, durch unseren Lastkraftwagen oder anders vereinbart wurde.
6.2 Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt uns überlassen, sofern vom Käufer keine Versandvorschriften gegeben und von uns bestätigt wurden.
6.3 Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Mit der Einlagerung ist unsere Leistungsverpflichtung erfüllt.
7. Gewährleistung
7.1 Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt wurden.
7.2 Beanstandungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Wareneingang unter gleichzeitiger Vorlage von Mustern und der STELLA Prüfungsnummern erfolgen.
7.3 Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht feststellbar sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige binnen drei Monaten, nachdem unsere Ware versandt wurde, bei uns eingegangen ist.
7.4 Für mangelhafte Waren kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen. Wenn uns Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen, alle darüber hinausgehende Forderungen sind ausgeschlossen.
7.5 Lieferungen, die bis zu 10 % nach oben oder unten von der vereinbarten Menge abweichen, gelten nicht als mangelhaft.
7.6 Für uns überlassene Muster und Vorlagen wird im Falle von Verlust oder Bruch kein Ersatz geleistet.
8. Werkzeuge und Formen
Werkzeuge und Formen bleiben stets unser ausschließliches Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen hat.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Die Zahlung hat in der vereinbarten Währung zu erfolgen.
9.2 Die Zahlung hat innerhalb der Frist zu erfolgen, die in unserer Auftragsbestätigung bzw. in unserer Lieferzusage genannt ist. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist unser Rechnungsdatum.
9.3 Andere Zahlungsmittel als Überweisungen werden nur unter Vorbehalt angenommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe zu bezahlen.
9.4 Bei Überschreitung der Zahlunsgfrist berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
9.5 Bei Zahlungsverzug sind auch alle offenstehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne Abzug sofort zahlbar.
9.6 Auch im Falle der Mängelrüge bleibt die Zahlungspflicht des Käufers bestehen, berechtigte Gewährleistungsansprüche bedingen keinen Aufschub der Kaufpreiszahlung.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung unser Eigentum. Der Käufer kann die Ware jedoch im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten.
Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie hinsichtlich der Vorbehaltsware.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Das gilt auch für in Kommission überlassene Ware.
11. Sicherstellung
Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Zahlungsverzug des Käufers haben wir Anspruch auf sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen und auf Rücktritt von noch laufenden Aufträgen; für weitere Lieferungen und Teillieferungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Eltville am Rhein.
Der Gerichtsstand ist in jedem Fall, der im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht, Wiesbaden.
Stand Januar 2022